wenn die gleichen Voraussetzungen vorliegen, die auch eine freiheitsentziehende Unterbringung insgesamt rechtfertigen könnten
wenn in einem Altenpflegeheim nicht genügend Personal vorhanden ist, um eine Betreuung über Nacht sicherzustellen
auch ohne betreuungsgerichtliche Genehmigung innerhalb der Wohnung der betreuten Person
durch den Arzt der betreuenden Einrichtung auch ohne Zustimmung des Betreuers, wenn die medizinische Notwendigkeit besteht
ohne Zustimmung des Betreuers, wenn der Betreute selbst wirksam einwilligt