angeordnet werden, wenn eine erhebliche Gefahr für Person oder Vermögen des Betreuten besteht
für die Eheschließung des Betreuten angeordnet werden, wenn der Betreute Sinn und Zweck der Ehe nicht einzusehen vermag
für die Ausübung des Wahlrechtes angeordnet werden, wenn der Betreute nicht in der Lage ist, den Sinn der Wahlhandlung zu erfassen
für die Einwilligung in Heilbehandlungsmaßnahmen angeordnet werden, wenn der Betreute deren Sinn nicht zu erfassen vermag.
angeordnet werden, wenn der Betreute den Anordnungen des Betreuers nicht nachkommt