Frage 49

Die freiheitsentziehende Unterbringung kann in Eilfällen im Wege der einstweiligen Anordnung

für 6 Wochen angeordnet werden

für 3 Monate angeordnet werden

nach Sachverständigenanhörung auf 3 Monate verlängert werden

nach Sachverständigenanhörung auf 6 Monate verlängert werden

nach Sachverständigenanhörung auf max. 2 Jahre verlängert werden


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