der Betroffene kann Folgen, Tragweite und Nebenwirkungen eines Eingriffes erkennen und seinen Willen dementsprechend äußern
der Betroffene hat für den Aufgabenkreis Heilbehandlung keinen Betreuer
für die Heilbehandlung ist kein Einwilligungsvorbehalt vom Gericht angeordnet worden, daher kann der Betreute selbst darüber entscheiden
der Betreute kann in die Heilbehandlung einwilligen, er kann die Einwilligung aber auch verweigern
der Betreuer darf, auch wenn er für die Heilbehandlung zuständig ist, nicht anstelle des Betreuten darin einwilligen