ist von einem Diplom-Psychologen zu erstatten
ist grundsätzlich von einem Facharzt für Psychiatrie zu erstatten
kann auch von einem Diplom-Sozialarbeiter mit psychotherapeutischer Zusatzausbildung erstattet werden
ist von einem Sachverständigen zu erstatten, dessen berufliche Qualifikation nicht im Gesetz festgelegt ist
kann auch von einem Arzt mit Kenntnissen in der Psychiatrie erstattet werden