hat der Betroffene stets das Recht, Fragen und Anträge zu stellen
hat der Betroffene nur das Recht zur Antragstellung, wenn er voll geschäftsfähig ist
hat nur der Verfahrenspfleger das Recht zur Antragstellung, wenn ein solcher bestellt ist
hat der Betroffene nur dann ein Frage - und Antragsrecht, wenn das Gericht ihm dies im Einzelfall einräumt
hat neben dem Betroffenen auch dessen Verfahrenspfleger ein Frage- und Antragsrecht