Frage 30

Einwilligungsfähigkeit bei Heilbehandlungen und ärztlichen Eingriffen bedeutet:

der Betroffene kann Folgen, Tragweite und Nebenwirkungen eines Eingriffes erkennen und seinen Willen dementsprechend äußern

der Betroffene hat für den Aufgabenkreis Heilbehandlung keinen Betreuer

für die Heilbehandlung ist kein Einwilligungsvorbehalt vom Gericht angeordnet worden, daher kann der Betreute selbst darüber entscheiden

der Betreute kann in die Heilbehandlung einwilligen, er kann die Einwilligung aber auch verweigern

der Betreuer darf, auch wenn er für die Heilbehandlung zuständig ist, nicht anstelle des Betreuten darin einwilligen


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