Frage 26

Im Rahmen der Vermögenssorge hat der Betreuer

Wünschen des Betreuten grundsätzlich zu entsprechen

Geld, das für den laufenden Unterhalt nicht benötigt ist, zinsgünstig anzulegen

die Genehmigung des Betreuungsgerichtes einzuholen, wenn er über Zinsen des angelegten Kapitals verfügen will

das Vermögen des Betreuten mündelsicher anzulegen

die gesamten Vermögenswerte unverzüglich an sich zu nehmen


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