wenn der Betreute aufgrund seiner psychischen Krankheit andere Personen zu ermorden droht
wenn ein Selbstmord des Betreuten aufgrund seiner psychischen Krankheit droht oder er sich aus dem selben Grund schwer zu verletzen droht
wenn der Betreute aufgrund seines Verhaltens eine erhebliche Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung darstellt
wenn eine Heilbehandlung dringend notwendig ist und der Betreute die Notwendigkeit aufgrund seiner psychischen Krankheit nicht erkennen kann
wenn der Betroffene aufgrund seiner psychischen Krankheit erhebliche Straftaten zu begehen droht oder bereits begangen hat