keine Angelegenheiten für den Betroffenen besorgt werden müssen
die Angelegenheiten auch durch andere Personen besorgt werden können
die Eltern des Betroffenen ihn auch über die Volljährigkeit hinaus gesetzlich vertreten
ein Bevollmächtigter vom Betroffenen beauftragt wurde
der Betroffene jede andere Person, die für ihn tätig werden soll, ablehnt