Frage 27

Zur Wahrnehmung der Vermögenssorge durch den Betreuer gehört auch:

die Verfolgung von finanziellen Ansprüchen des Betreuten

die Begleitung beim Besuch eines Spielcasinos

die Verhandlung mit Gläubigern des Betreuten zur Schuldentilgung

die Verwaltung des Barbetrags nach dem Sozialhilferecht (sog. Taschengeld) bei Personen im Heim

die Anfertigung von Testamenten im Namen der betreuten Person


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