ist auf die verwandtschaftlichen und soziale Beziehungen des Betroffenen Rücksicht zu nehmen
ist bei Verheirateten stets der Ehegatte als Betreuer zu bestellen
sind bei volljährig werdenden behinderten Menschen stets dessen Eltern als Betreuer zu bestellen
soll ein Mitarbeiter der Einrichtung, in der der Betroffene lebt, als Betreuer bestellt werden
ist aus Gründen der Rechtssicherheit stets ein Berufsbetreuer zu bestellen.