Frage 41

Das gerichtliche Betreuungsverfahren beginnt:

auf Antrag des Betroffenen

bei Körperbehinderten nur auf eigenen Antrag hin

auch auf Antrag des Staatsanwaltes

auch von Amts wegen (d.h. auf Anregung von jederman hin), außer bei Körperbehinderten

nur auf Antrag der Betreuungsbehörde


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