Frage 42

Im gerichtlichen Betreuungsverfahren vor dem Betreuungsgericht:

hat der Betroffene stets das Recht, Fragen und Anträge zu stellen

hat der Betroffene nur das Recht zur Antragstellung, wenn er voll geschäftsfähig ist

hat nur der Verfahrenspfleger das Recht zur Antragstellung, wenn ein solcher bestellt ist

hat der Betroffene nur dann ein Frage - und Antragsrecht, wenn das Gericht ihm dies im Einzelfall einräumt

hat neben dem Betroffenen auch dessen Verfahrenspfleger ein Frage- und Antragsrecht


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