Frage 20

Eine Vorsorgevollmacht

sollte stets schriftlich abgefaßt werden

muss auf jeden Fall notariell beurkundet werden

muss bei Gericht zu Protokoll erklärt werden

muss von demjenigen, der sie auffindet, dem Betreuungsgericht abgeliefert werden

ist rechtsunwirksam, wenn sie nicht notariell beurkundet ist

ist rechtsunwirksam, wenn sie nicht beim Betreuungsgericht hinterlegt worden ist


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