Frage 36

Bei der Kündigung von Wohnraum hat der Betreuer zu beachten:

Jede Kündigung muss vorher vom Betreuungsgericht genehmigt werden

In Eilfällen kann der Betreuer auch ohne vormundschaftsgerichtliche Genehmigung die Wohnung kündigen

Kündigungen durch den Vermieter hat der Betreuer unverzüglich dem Betreuungsgericht mitzuteilen

das Betreuungsgericht kann den Betreuer anweisen, gegen eine Kündigung Widerspruch einzulegen.

Der Betreuer benötigt für die Wohnungskündigung einen Einwilligungsvorbehalt mit der Aufgabenkreis Aufenthaltsbestimmung


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