Übersicht: Altersstufen und -grenzen im deutschen Recht

Lebensalter

(Vollendung des X.

Lebensjahres)

Rechtsstellung bzw. Rechtsanspruch

Zeugung

Noch nicht geborenes Kind (nasciturus) ist ab der Zeugung erbberechtigt (§ 1923 BGB); Nacherben (§ 2101 BGB) können sogar noch nicht gezeugte Personen sein

 

Geburt

Beginn der Rechtsfähigkeit (§ 1 BGB), Geschäftsunfähigkeit (bis 7. Lebensjahr, § 104 Nr. 1 BGB), Deliktsunfähigkeit (bis 7. Lebensjahr, § 828 BGB), Anspruch auf Pflege und Erziehung (Art. 6 GG) sowie auf persönlichen Umgang mit beiden Eltern (§ 1684 BGB); 1. Altersstufe im Unterhaltsrecht (Regelbetrag-Verordnung, Düsseldorfer Tabelle, § 1612a BGB); 1. Altersstufe im Sozialhilferecht (§ 22 BSHG)

 

2. Lebensjahr

Altersgrenze beim Bezug von Erziehungsgeld (§ 4 BerzGG)

 

3. Lebensjahr

Rechtsanspruch auf Kindergartenplatz (§ 24 SGB-VIII)

 

5. Lebensjahr

Anschlußerklärung bei Namensänderungen nötig (§§ 1616a, 1617, 1618, 1757 BGB)

 

6. Lebensjahr

Beginn der allgemeinen Schulpflicht; 2. Altersstufe im Unterhaltsrecht; Altersgrenze bei Filmen (§ 6 Abs. 3 JÖschG); Besuch von Filmveranstaltungen bis 20 Uhr (§ 6 Abs.4 JÖschG)

 

7. Lebensjahr

Eintritt der beschränkten Geschäftsfähigkeit (§§ 106 ff. BGB), beschränkte Deliktsfähigkeit nach Bürgerlichem Recht (§ 828 Abs. 2 BGB); Altersgrenze beim Bezug von Erziehungsgeld bei adoptierten Kindern (§ 4 BerzGG), 2. Altersstufe im Sozialhilferecht

 

12. Lebensjahr

Bedingte Religionsmündigkeit (kein Wechsel gegen Zustimmung des Kindes, § 5 RelKErzG), 3. Altersstufe im Unterhaltsrecht; Höchstalter beim Bezug von Unterhaltsvorschuß (§ 1 UVG); Altersgrenze bei Filmen (§ 6 JÖschG)

 

13. Lebensjahr

Beschäftigung von Kindern in geringem Umfang möglich (§ 1 KinderarbeitsschutzVO)

 

14. Lebensjahr

Bedingte Strafmündigkeit (§ 3 JGG), volle Religionsmündigkeit (§ 5 RelKErzG), eigene Entscheidung über Namensänderung (§§ 1617a, 1617c , 1618, 1757 BGB); Anhörungspflicht des Gerichtes bei Sorgerechtsentscheidungen (§ 50b FGG); Widerspruch gegen Sorgerechtsübertragung (§ 1671 Abs. 2 BGB); Einwilligung in eigene Adoption und Widerspruch dagegen (§§ 1746, 1762 BGB); Verfahrensfähigkeit bei Zwangsunterbringungen (§ 70a FGG); Widerspruch gegen Organentnahme nach Tod (§ 2 TPG); Besuch von Filmveranstaltungen bis 22 Uhr (§ 6 Abs.4 JÖschG); 3. Altersstufe im Sozialhilferecht

 

15. Lebensjahr

Ende des allgemeinen Beschäftigungsverbotes (§ 5 JArbSchG); Handlungsfähigkeit im Sozialrecht (§ 36 SGB-I); Fahrberechtigung für Mofas

 

16. Lebensjahr

Ehefähigkeit (Befreiung vom Eheverbot, § 1303 BGB), Testierfähigkeit (§ 2229 BGB); Einsichtsrecht in Geburtenbuch (adoptierte Kinder, § 61 Abs. 2 PersStG); Pflicht zum Besitz eines Personalausweises (§ 1 Gesetz über Personalausweise); Handlungsfähigkeit nach Staatsangehörigkeitsrecht (§ 7 RuStAG), Asylverfahrensgesetz (§ 12) und Ausländergesetz (§ 68); Einwilligung in Organentnahme nach Tod (§ 2 TPG); Aktives Wahlrecht in der Sozialversicherung (§ 50 SGB-IV); Aktives Kommunalwahlrecht in Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen und Schleswig-Holstein; Aufenthalt in Gaststätten und bei Tanz - und Filmveranstaltungen bis 24 Uhr (§§ 3, 6 Abs. 4 JÖschG); Ende des Abgabeverbotes von Alkohol (außer Branntwein, § 4 JÖschG); Altersgrenze bei Filmen (§ 6 Abs. 3 JÖschG); Spielen an Bildschirm-Unterhaltungsgeräten (§ 8 JÖschG); Rauchen in der Öffentlichkeit (§ 9 JÖschG); Führerscheinerwerb Klasse 1b, 4 und 5;

 

18. Lebensjahr

Volljährigkeit, volle Geschäfts- und Deliktfähigkeit (§§ 2; 828 Abs. 2 BGB); aktives und passives Wahlrecht zum Bundestag (Art. 38 GG) sowie zu den Landtagen, Kommunalvertretungen, zur Wahl des Europäischen Parlamentes sowie zum Betriebs- oder Personalrat, passives Wahlrecht in der Sozialversicherung (§ 51 SGB-IV); Strafmündigkeit als Heranwachsender (§§ 1; 105; 106 JGG); Ende der Jugendschutzbestimmungen und der arbeitsrechtlichen Schutzbestimmungen für Jugendliche (§§ 2; 7 ff, JArbSchG), Wehr- und Zivildienstpflicht; Ende der unbeschränkten Unterhaltsberechtigung (§§ 1615 f. BGB) und der allgemeinen Berufsschulpflicht; Führerscheinerwerb Klasse 1 und 3; 4. Altersstufe im Sozialhilferecht

 

21. Lebensjahr

Volle strafrechtliche Verantwortlichkeit als Erwachsener (§ 10 StGB), Mindestalter als Adoptionsbewerber bei Ehegatten (anderer Ehegatte 25; § 1743 BGB); Altersgrenze für Beratung zu Unterhaltsfragen und zur Beurkundung von Unterhaltsansprüchen durch das Jugendamt (§§ 18, 59 SGB-VIII); Regelaltersgrenze für Jugendhilfeleistungen an junge Volljährige (§ 41 SGB-VIII); Höchstalter für Kindergeldberechtigung bei Arbeitslosigkeit (§ 2 BKGG); Führerscheinerwerb Klasse 2 sowie Fahrerlaubnis zur Personenbeförderung.

 

23. Lebensjahr

Höchstalter bei Einbürgerungsantrag eines nichtehelichen Kindes (§ 10 RuStAG); Höchstalter für Familienversicherung bei Arbeitslosigkeit (§ 10 Abs. 2 SGB-V)

 

25. Lebensjahr

Mindestalter als Adoptionsbewerber (Alleinstehender oder als Ehepaar, wenn anderer Ehegatte mind. 21 Jahre alt ist; § 1743 BGB); Wählbarkeit als Schöffe (§ 33 GVG), als ehrenamtlicher Arbeits- oder Sozialrichter (§ 21 AGG; § 16 SGG); Höchstalter für Familienversicherung bei Ausbildung (§ 10 Abs. 2 SGB-V)

 

27. Lebensjahr

Ernennung zum Beamten auf Lebenszeit möglich; Höchstalter bei der Wählbarkeit zur betrieblichen Jugend- und Auszubildendenvertretung; Höchstalter beim Bezug von Kindergeld und Waisenrenten (§ 2 BKGG, § 37 SGB-VII, § 45 BVG)

 

30. Lebensjahr

Wählbarkeit zum ehrenamtlichen Verwaltungsrichter (§ 20 VwGO); Höchstalter bei der studentischen Krankenversicherung (§ 5 Abs. 1 Ziff. 9 SGB-V); Höchstalter für die Beantragung von Ausbildungsförderung (§ 10 BAFöG)

 

40. Lebensjahr

Wählbarkeit zum Verfassungsrichter (§ 3 BVerfGG)

Wählbarkeit zum Bundespräsidenten (Art. 54 GG)

 

55. Lebensjahr

Altersteilzeitrente (§ 2 Altersteilzeitgesetz)

 

58. Lebensjahr

Erleichterter Bezug von Arbeitslosengeld (§ 428 SGB-III)

 

60. Lebensjahr

Vorzeitige Altersrente für Frauen, für Schwerbehinderte (§ 37 SGB VI), Ablehnungsrecht der Übernahme einer Vormundschaft (§ 1786 BGB)

 

63. Lebensjahr

Versicherungsfreiheit in der Arbeitslosenversicherung (bis 31.12.1997: § 1669 AFG), Altersrente für langjährig Versicherte (§ 36 SGB VI)

65. Lebensjahr

Altersrente in der Rentenversicherung (§ 35 SGB VI); Versicherungsfreiheit in der Arbeitslosenversicherung (ab 1.1.1998, § 28 SGB-III)

70. Lebensjahr

Höchstalter für die Berufung in das Amt eines Schöffen, (§ 33 Nr. 2 GVG)


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