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Datenerhebung und Datenübermittlung im Bereich der
rechtlichen Betreuung
Bei der Tätigkeit der örtlichen Betreuungsbehörden,
insbesondere in NRW
Anmerkungen von Horst Deinert, Dipl.-Verwaltungswirt/Sozialarbeiter (FH),
Verwaltungswiss. (VWA), Duisburg
Veröffentlicht im Materialienband 4/2003: Datenschutz in der Kommune;
hrsg vom: Deutsches Institut
für Urbanistik; April 2003
Vorbemerkung:
Das am 1.1.1992 in Kraft getretene Betreuungsgesetz (BtG) hat die
überkommenen Rechtsinstitute Vormundschaft (für Volljährige) und
Gebrechlichkeitspflegschaft durch die flexibel gestaltete rechtliche
Betreuung ersetzt. 10 Jahre nach Inkrafttreten des Betreuungsgesetzes, durch
das im wesentlichen Bestimmungen des BGB und des FGG geändert wurden, stehen
nahezu 1 Mio. Menschen in der Bundesrepublik unter Betreuung; dabei steigen
die Zahlen der betreuungsbedürftigen Menschen weiter rapide an.
Der rechtliche Betreuer hat die gesetzliche Vertretung des psychisch oder
seelisch erkrankten oder geistig behinderten Erwachsenen in den gerichtlich
bestimmten Aufgabenkreisen wahrzunehmen (§ 1902 BGB); oft sind dies eher
allgemein bezeichnete Aufgaben wie Aufenthaltsbestimmung,
Gesundheitsfürsorge oder Vermögenssorge (§ 1896 Abs. 2 BGB).
Die Prüfung der Betreuungsvoraussetzungen, die Bestellung und Kontrolle
des Betreuers liegt in den Händen des Vormundschaftsgerichtes, welches
aufgrund des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen
Gerichtsbarkeit Daten erhebt (insbes. § 12 FGG). Für die Bekanntmachung von
Beschlüssen des VormG und die Übermittlung an andere Stellen gelten die
Bestimmungen des FGG (§§ 69a und 69k).
Zu Betreuern werden i.d.R. natürliche Personen bestellt, die die
Betreuertätigkeit ehrenamtlich, freiberuflich oder als Mitarbeiter von
Betreuungsvereinen oder Betreuungsbehörden wahrnehmen (§ 1897 BGB).
Beruflich tätige Betreuer stammen meist aus den Berufsgruppen der
Volljuristen und Sozialarbeitern; spezielle berufsspezifische
Zulassungsregelungen existieren jedoch derzeit nicht.
Einrichtung von Betreuungsbehörden
Durch das oben bezeichnete Artikelgesetz BtG wurde auch ein neues Gesetz
für die behördliche Betätigung im Umfeld der rechtlichen Betreuung
geschaffen, das Betreuungsbehördengesetz (BtBG). Die Aufgaben der
Betreuungsbehörden werden z.T. in diesem Gesetz beschrieben, z.T. ergeben
sie sich aus Bestimmungen des BGB und des FGG. Die Bildung und Zuordnung der
Betreuungsbehörden wurde dem Landesgesetzgeber überlassen.
NRW hat wie die anderen Flächenstaaten die behördlichen Aufgaben den
Kreisen und kreisfreien Städten (und als Besonderheit den großen
kreisangehörigen Gemeinden) als Selbstverwaltungsaufgabe überlassen. Die
Betreuungsbehörden führen in NRW die Bezeichnung „Betreuungsstelle“ und sind
organisatorisch meist einem anderen kommunalen Amt zugeordnet
(Gesundheitsamt, Sozialamt, Jugendamt).
Die Aufgaben der Betreuungsbehörden lassen sich
zusammenfassen in:
a) Aufgaben im Vor- und Umfeld von Betreuungen (dies sind i.d.R.
Beratung, Unterstützung, Fortbildung von bestellten Betreuern, seit 1999
auch Entgegennahme von Jahresmeldungen der Berufsbetreuer nach § 1908k BGB,
Durchführung von örtlichen Arbeitsgemeinschaften, evtl. Bezuschussung von
Betreuungsvereinen)
b) Aufgaben der Vormundschaftsgerichtshilfe (Sachverhaltsaufklärung,
Benennung geeigneter Personen zur Betreuerbestellung, Vollzugshilfe sowie
Äußerungs- und Beschwerderechte gegen Entscheidungen des VormG)
c) Führung von Betreuungen durch eigene Mitarbeiter (nach persönlicher
Bestellung; § 1897 Abs. 2 BGB oder Delegation von Aufgaben nach § 1900 Abs.
4 BGB).
Obwohl die Aufgaben der Betreuungsbehörde inhaltlich den Aufgaben des
Jugendamtes im Minderjährigenbereich entsprechen (und bis 1990 auch im
Volljährigenbereich), ist das BtBG anders als das SGB-VIII (Kinder- und
Jugendhilfe) kein besonderer Teil des Sozialgesetzbuches. Dies gilt auch
dann, wenn die Betreuungsbehörde organisatorisch dem Jugend-, Sozial- oder
Gesundheitsamt zugeordnet ist.
Daher gilt für die Tätigkeit der Betreuungsbehörde nicht das spezielle
Recht des Sozialdatenschutzes (SGB-X), aufgrund der organisatorischen
Zuordnung zum Bereich der Kommunalverwaltung ist das landeseigene
Datenschutzrecht (in Nordrhein-Westfalen DSG NW) zusammen mit den
datenschutzrechtlichen Bestimmungen innerhalb des BtBG anzuwenden. Lediglich
das Berliner Ausführungsgesetz zum BtG enthält eine Datenschutzbestimmung
für die Betreuungsbehörde.
Datenerhebung durch die Betreuungsbehörde
Die Betreuungsbehörde hat personenbezogene Daten über Betroffene
grundsätzlich mit deren Kenntnis beim Betroffenen direkt zu erheben (§ 12 I
DSG NW). Eine Erhebung personenbezogener Daten bei Dritten (z.B.
Familienangehörigen, Ärzten, sozialen Diensten oder sonstigen Behörden) ist
nur mit Einwilligung des Betroffenen statthaft. Ausnahmen sind nur unter den
engen Voraussetzungen des § 34 StGB statthaft. Weder Verfahrenspfleger (§ 67
FGG), noch Angehörige noch sonstige Dritte können die Einwilligung des
Betroffenen ersetzen; lediglich bei bereits bestelltem Betreuer oder
rechtsgeschäftlich wirksam Bevollmächtigten ist zu unterstellen, dass die
Einwilligung als Vertreter erklärt wird, soweit der Betreueraufgabenkreis
bzw. die Bevollmächtigung die entsprechende Reichweite haben.
Eine Weitergabe der Daten an das VormG ist nur mit Einwilligung des
Betroffenen bzw. im Rahmen des § 7 BtBG zulässig (siehe dazu weiter unten).
Ebenfalls ist eine Weitergabe von Daten, die die Betreuungsbehörde erhoben
hat, an andere Stellen als das VormG, z.B. an den allgemeinen Sozialdienst,
den Sozialpsychiatrischen Dienst, die Heimaufsicht etc. nur mit Einwilligung
des Betroffenen zulässig (Zweckbindungsprinzip).
Sozialleistungsträger haben unter bestimmten Voraussetzungen die
Befugnis, personenbezogene Daten an das VormG zu übermitteln (§ 71 Abs. 3
SGB-X i.V.m. § 7 BtBG). Diese Offenbarungsbefugnis haben sie jedoch nur
gegenüber dem VormG, nicht jedoch gegenüber der Betreuungsbehörde; das
bedeutet in der Praxis, dass die Betreuungsbehörde keine Kopie einer
etwaigen Betreuungsanregung eines sozialen Dienstes erhalten darf und
allenfalls nach Beauftragung durch das VormG (§ 8 BtBG) davon Kenntnis
erhält.
Die datenschutzrechtlichen Bestimmungen des BtBG
Übermittlungsrecht nach § 7 BtBG
In diesem § findet sich die Formulierung, dass die Betreuungsbehörde dem
VormG Umstände mitteilen kann, die die Bestellung eines rechtlichen
Betreuers (§ 1896 BGB) oder eine andere (gerichtliche) Maßnahme in
Betreuungssachen erforderlich machen. Andere Maßnahmen können z.B. die
Erweiterung oder Einschränkung von Aufgabenkreisen oder
Einwilligungsvorbehalten (§ 1903 BGB) des Betreuers sein, ein Wechsel des
Betreuers, die Genehmigung einer Betreuerhandlung, eine aufsichtsrechtliche
Maßnahme des Gerichtes gegen einen Betreuer (§ 1837 Abs. 2 BGB) oder die
Aufhebung der Betreuung sowie der Wechsel der örtlichen Zuständigkeit des
VormG.
Oft geht es um eine Initialmitteilung an das VormG, aufgrund derer das
Gericht in Ermangelung formaler Antragsrechte (die nur der Betroffene selbst
hat) im Wege des Amtsermittlungsprinzips (§ 12 FGG) weiter tätig wird und
ggf. auch der Betreuungsbehörde weitere Arbeitsaufträge erteilt (§ 8 BtBG).
Bei § 7 Abs. 1 BtBG handelt es sich um die Ermächtigungsnorm für die
Weitergabe personenbezogener Daten an das VormG. Diese steht im
pflichtgemäßen Ermessen der Betreuungsbehörde. Der Zweck besteht zunächst in
der Bestellung eines rechtlichen Betreuers bzw. der Einleitung anderer
gerichtlicher Maßnahmen.
Daher ist nicht unbedingt jede Anzeige oder jeder Hinweis, den die
Betreuungsbehörde erlangt (oft auch von Angehörigen, privaten Stellen, wie
Vermietern usw.) zwingend an das Gericht weiterzugeben. Vielmehr obliegt der
Behörde eine Vorprüfung. Die gesetzliche Ermächtigung wird dadurch begrenzt,
dass die Mitteilung an das Gericht erforderlich sein muss, um eine
erhebliche Gefahr für das Wohl des Betroffenen abzuwenden. Hierbei sind die
berechtigten Interessen des Betreuten abzuwägen.
Bei der Auslegung des Wohls des Betroffenen sollte auf die gleichen
Überlegungen zurückgegriffen werden, die den Gesetzgeber bei der allgemeinen
Pflichtensetzung des Betreuers in § 1901 Abs.2 BGB getroffen hat. Auch hier
soll der Betreuer treuhänderisch für den Betreuten versuchen, dessen
Perspektive einzunehmen. Es soll hier nicht auf das Gefährdungsempfinden des
Betreuungsbehördenmitarbeiters abgestellt werden, sondern auf die faktische
Risikobewertung auf dem Hintergrund der Lebenssituation und des Lebensstils
des Betroffenen.
§ 7 BtBG ermächtigt die Behörde keinesfalls zu einer Datenweitergabe mit
dem Ziel einer Betreuerbestellung im Drittinteresse, z.B. eines
Geschäftspartners, der seine Zahlungsansprüche gegen einen geschäftsunfähig
gewordenen psychisch Kranken nicht wahrnehmen kann. Allerdings muss hier
auch berücksichtigt werden, inwieweit ein Unterbleiben einer Mitteilung für
den Betroffenen Nachteile, z.B. einen Wohnungsverlust, mit sich bringen
kann. § 7 Abs. 1 BtBG verlangt hier jedoch eine konkrete Gefahr, eine rein
abstrakte Gefährdung des Betroffenen reicht nicht aus.
Weiter wird die Übermittlungsbefugnis in § 7 Abs. 3 Satz 2 BtBG
eingeschränkt: eine Mitteilung unterbleibt, wenn gesetzliche
Verwendungsregelungen entgegenstehen oder die Einzelfallabwägung ergibt,
dass das Interesse des Betroffenen, eines Dritten oder der Allgemeinheit an
dem Ausschluss der Mitteilung unterbleibt.
Vormundschaftsgerichtshilfe nach § 8 BtBG
§ 8 BtBG enthält eine Regelung zu den Aufgaben der Betreuungsbehörde auf
Veranlassung des Vormundschaftsgerichtes. Die Betreuungsbehörde
„unterstützt“ hiernach das Vormundschaftsgericht bei der
Sachverhaltsaufklärung und bei der Suche nach geeigneten Betreuern. Die
Regelung ist § 38 JGG nachgebildet. In der Unterstützungsfunktion ist kein
Freibrief zu umfassenden Ermittlungen und Datenübermittlungen zu sehen,
insbesondere kann die Regelung nicht die generellen datenschutzrechtlichen
Regelung zur Datenerhebung außer Kraft setzen. Die Rolle von Mitarbeitern
der Betreuungsbehörde im Rahmen des § 8 BtBG ist leider oft zwiespältig.
Umfassende Informationen über das Leben und die soziale Situation des
möglicherweise von einer Betreuung Betroffenen sind oft auch nach konkreter
Erfahrung der Behördenmitarbeiter eine wichtige Voraussetzung für eine
sachgerechte Entscheidung des Vormundschaftsrichters in Bezug auf die
Betreuerauswahl (auch in Bezug auf Interessenskollisionen mit potentiellen
Angehörigen), den Aufgabenkreis des Betreuers, das Vorhandensein anderer
Hilfen im Sinne des § 1896 Abs. 2 BGB (insbesondere Vollmachten). Auch
unterstreicht eine umfassende Aufklärung der Situation die Bedeutung der
Behörde gegenüber dem Gericht, in dessen freies Ermessen die Beteiligung der
Betreuungsbehörde im derzeitigen Recht gestellt ist.
Auf der anderen Seite kann es den vom Bundesverfassungsgericht nicht
zuletzt im Volkszählungsurteil (BVerfGE 65, 1) entwickelten Grundsätzen zur
informationellen Selbstbestimmung widersprechen, denn oft sind die ggf. zu
Betreuenden nicht gewillt, die vom Gericht gewünschten Informationen (oder
die von der Betreuungsbehörde als für das Gericht wichtig angesehene
Details) zu geben. Obwohl statistisch nicht erfasst, kann man davon
ausgehen, dass auch heute die überwiegende Anzahl von Betreuungen ohne oder
gegen den (natürlichen) Willen der oft als geschäftsunfähig i. S. des § 104
Nr. 2 BGB angesehenen Betroffenen angeordnet wird; daran ändert auch nichts,
dass in § 1896 BGB die Betreuung auf Antrag des Betroffenen vor der von Amts
wegen angeordneten Betreuung genannt wird.
Tätigwerden auf Veranlassung des VormG
Dass § 8 BtBG das Tätigwerden der Behörde auf Veranlassung des VormG
beinhaltet, bedeutet nicht, dass dadurch die Betreuungsbehörde zum
Hilfsinstrument des Gerichtes wird und die behördeneigenen
Datenschutzregelungen zugunsten des sehr allgemein gehaltenen
Datenerhebungsprinzips des § 12 FGG (Amtsermittlungspflicht) aufgehoben sei.
So ist es grundsätzlich nicht statthaft, die Vorgänge des ASD beizuziehen,
auch wenn die Betreuungsbehörde organisatorisch dem Jugendamt zugeordnet
ist.
Dem Gericht selbst stehen weitergehende Ermittlungsmöglichkeiten zur
Verfügung, sei es durch eigenen Augenschein im Rahmen von Anhörungen, durch
Sachverständigengutachten, aber auch durch Übermittlung von
Sozialleistungsträgern, die ihrerseits berechtigt sind, Angaben nach § 71
Abs. 3 SGB-X dem Gericht zu übermitteln. Dabei muss die
Sozialleistungsbehörde die gleichen Maßstäbe wie die Betreuungsbehörde
anwenden; denn nach der genannten Bestimmung ist § 7 BtBG für alle
Sozialleistungsträger anwendbar. Dies bedeutet allerdings nur, dass
Sozialleistungsträger die Angaben, wenn die Voraussetzungen des § 7 BtBG
vorliegen, dem Gericht direkt übermitteln dürfen; eine Übermittlung an die
Betreuungsbehörde, damit diese das Gericht informiert, ist nach der
derzeitigen Gesetzeslage nicht statthaft.
Die Ausführungen bedeuten nicht, dass die Betreuungsbehörde keine
wichtige Funktion im Betreuungsverfahren innehat: die Bewertung meist auf
medizinische Fakten begrenzter Sachverständigengutachten; Aussagen zur
Rechtmäßigkeit und Sinnhaftigkeit von Vorsorgevollmachten und der Hinweis
auf weiteren gerichtliche Ermittlungsbedarf sind wichtige Aspekte. Die
Betreuungsbehörde ist aber im derzeitigen Recht nicht berechtigt, eine aus
ihrer Sicht unzureichende Ermittlungstätigkeit des Gerichtes durch eigene,
datenschutzrechtlich bedenkliche Ermittlungen zu ergänzen, so verständlich
dies aus sozialarbeiterischer Sicht sein mag.
Oft sind auch die vom Gericht formularmäßig abgefragten Daten, vor allem,
wenn unreflektiert vom bereits dem Gericht erkennbaren Betreuungsbedarf, so
umfassend, dass sie auch für die Betreuungsentscheidung nicht nötig sind.
Betreuungsbestellungen auf „Vorrat“ mit umfassenden Aufgabenkreisen sind
gesetzlich nicht statthaft, in der Praxis erklärbar mit dem Arbeitsaufwand,
welcher bei später nötig werdenden Erweiterungen bei Personalmangel der
Gerichte, entsteht.
Jahresmitteilung durch Betreuer nach § 1908k BGB
Durch das Betreuungsrechtsänderungsgesetz wurde mit Wirkung ab 1.1.1999
der § 1908 k neu in das BGB eingefügt worden. Als gesetzgeberische Reaktion
auf in der Öffentlichkeit bekannt gewordene Abrechnungsbetrüge einzelner
Berufsbetreuer wurde eine Mitteilungspflicht aller Berufsbetreuer und
Betreuungsvereine normiert. Gegenüber der Betreuungsbehörde sind die Zahlen
der bestellten Betreuungen, die Zahl der abgerechneten Betreuungsstunden,
die Höhe der beantragten und der bewilligten Vergütung im abgelaufenen
Kalenderjahr zu benennen.
Eine weitere Aufschlüsselung der Daten ist in § 1908 k BGB nicht erfolgt.
Im Rahmen der allgemeinen datenschutzrechtlichen Grundsätze
(Datensparsamkeit, keine Datensammlung auf Vorrat) ist es daher der
Betreuungsbehörde auch nicht erlaubt, nach anderen Daten des Betreuers zu
fragen. Derartige Datensammlungen zur Steuerung von Betreuerbestellungen und
zur Gestaltung der örtlichen Betreuungsinfrastruktur wären sicher sinnvoll,
finden jedoch im derzeitigen Gesetz keine Stütze. Die von der
Bund-Länder-Kommission Betreuungsrecht angedachten neuen
Betreuungsstrukturen müssten auch mit entsprechenden Datenschutzbestimmungen
gestützt werden.
Die Betreuungsbehörde darf die nach § 1908k BGB von den Betreuern und
Betreuungsvereinen übermittelten Daten lediglich speichern und auf Anfrage
an Vormundschaftsgerichte weiterleiten. Sonstige Verwendungen, insbesondere
Übermittlungen an andere, z.B. benachbarte Betreuungsbehörden, sind nach
derzeitigem Recht nicht zulässig.
Betreuungsbehörde als Betreuer
Mitarbeiter der Betreuungsbehörde können nach § 1897 Abs. 2 BGB zum
Betreuer (Behördenbetreuer) bestellt werden. Außerdem ist nachrangig
gegenüber der Bestellung anderer Betreuer auch die Bestellung der
Betreuungsbehörde selbst als Betreuer möglich (§ 1900 Abs. 4 BGB). Im
letzteren Falle hat die Behörde einen oder mehrere Mitarbeiter mit der
Wahrnehmung der Aufgaben des Betreuers zu beauftragen.
Der Betreuer hat im Rahmen der allgemeinen Pflichtenbindung des § 1901
BGB die gesetzliche Vertretung des Betreuten zu bewerkstelligen (§ 1902
BGB). Für die Erhebung, Speicherung und Übermittlung von Daten als
gesetzlicher Vertreter können nur allgemeine Datenschutzaspekte (z.B.
Datensparsamkeit) gelten. Ansonsten können Daten soweit an Dritte
übermittelt werden, soweit der Betreute selbst diese Daten hätte übermitteln
müssen oder dürfen oder soweit spezielle Mitteilungspflichten vorliegen.
Hier ist eine ähnliche Sachlage wie bei der Amtsvormundschaft für
Minderjährige (§ 1791 b BGB) zu sehen, für deren Tätigkeit aufgrund der
Besonderheit der Vertretung einer Einzelperson ausschließlich § 68 SGB-VIII
gilt.
So sind z.B. dem Vormundschaftsgericht gegenüber umfassende Auskünfte
über das Vermögen des Betreuten zu übermitteln (Vermögensverzeichnis nach §
1802 BGB; wiederholt gem. § 1854 Abs. 2 BGB, am Betreuungsende nach § 1892
BGB; jeweils i.V.m. § 1908 i Abs. 1 BGB). Im Rahmen
vormundschaftsgerichtlicher Genehmigungsverfahren (z.B. zu Geldanlagen, §
1810 BGB oder Heilbehandlungen, § 1904 Abs. 1 BGB) sind dem Gericht
entscheidungsrelevante Daten für den Betreuten zu übermitteln.
Gegenüber Sozialleistungsträgern hat der Betreuer als gesetzlicher
Vertreter des Betreuten als Leistungsempfänger die Mitwirkungspflichten nach
§§ 60 ff. SGB-I inne und hat die nach dem jeweiligen Sozialleistungsgesetz
erforderlichen Daten zu übermitteln. Der Betreuer mit dem Aufgabenkreis
Vermögenssorge hat die steuerrechtlichen Mitteilungspflichten gegenüber dem
Finanzamt (§§ 34, 69 AO).
Künftiges Betreuungshilferecht
In dem im Juni 2002 veröffentlichten Zwischenbericht der
Bund-Länder-Arbeitsgruppe Betreuungsrecht wird auch über neue Strukturen der
Betreuungslandschaft diskutiert. Hier ist u.a. daran gedacht, der
Betreuungsbehörde anders als bisher eine entscheidende Steuerungsfunktion
zuzuerkennen. In einem solchen Falle ist damit zu rechnen, dass das
bisherige justizförmige Verfahren zumindest teilweise in ein
verwaltungsförmiges umgewandelt wird. Voraussetzung für einen effektiven
Schutz der Daten der Betreuten und Betreuer ist eine dem SGB-VIII
vergleichbare datenschutzrechtliche Spezialregelung oder eine Einordnung
eines solchen „Betreuungshilferechtes“ in das Sozialgesetzbuch mit der
Auswirkung der Anwendbarkeit der Datenschutzregelungen des SGB-X.
Datenschutzrechtliche Thesen für die
Betreuungsbehördenarbeit
1. Die Betreuungsbehörde ist organisatorisch dort anzubinden, wo sie
unabhängig die ihr zugewiesenen Aufgaben erfüllen kann. Eine Übertragung
oder Aufsplitterung auf verschiedene Ämter ist auch datenschutzrechtlich
problematisch.
2. Die Betreuungsbehörde ist personell so auszustatten, dass sie die
Aufgaben durch eigene Mitarbeiter wahrnehmen kann und nicht im Rahmen
behördeninterner „Amtshilfe“ auf andere Dienste, z. B. den ASD angewiesen
ist.
3. Es sind organisatorische und technische Maßnahmen zu treffen, dass
ausschließlich Befugte Zugang zu den Akten bzw. Dateien und deren Inhalt
haben.
4. Ein „automatischer“ Datentransfer zwischen Behörde und VormG ist nicht
zulässig. Die Behörde hat dem Gericht nicht „zuzuarbeiten“, sondern nimmt
eigenständige Aufgaben wahr. Nicht alles, was das Gericht wissen möchte,
darf die Behörde übermitteln; sie hat vielmehr eigenständig nicht
pflichtgemäßen Ermessen zu entscheiden, welche Daten sie dem Gericht zur
Erfüllung ihrer Aufgaben übermitteln kann und darf.
5. Die Behörde hat dafür zu sorgen, dass Daten grundsätzlich nur beim
Betroffenen erhoben und mit seiner Kenntnis an Dritte übermittelt werden.
(nach Walther aaO.)
Weiterführende Literatur
Klie: Datenschutz in der Arbeit der Betreuungsbehörde; BtPrax 1998,S. 3
Ders.: Der vernachlässigte Datenschutz; in: Brucker (Hrsg.): Aufgaben und
Organisation der Betreuungsbehörde; Frankfurt/Main 1999, S. 72
Pardey: Schutz persönlicher Daten Betreuter; BtPrax 1998, S. 92
Schimke: Datenschutz und Betreuungsrecht; BtPrax 1993, S. 74
Von Petersdorff: Datenschutzrechtliche Thesen zur Tätigkeit der
Betreuungsbehörden; in: Brucker aaO. S. 102
Walther: Praxisprobleme im Datenschutz; in: Brucker aaO. S. 83
Anlage: Gesetzestexte
Gesetz über die Wahrnehmung behördlicher Aufgaben bei
der Betreuung Volljähriger - Betreuungsbehördengesetz - BtBG – (Auszug)
Vom 12.9.1990 (BGBl. I. S. 2025), geändert durch Gesetz vom 25.6.1998,
BGBl. I. S. 1580
§ 7 (Mitteilungen an das Vormundschaftsgericht)
(1) Die Behörde kann dem Vormundschaftsgericht Umstände mitteilen, die
die Bestellung eines Betreuers oder eine andere Maßnahme in Betreuungssachen
erforderlich machen, soweit dies unter Beachtung berechtigter Interessen des
Betroffenen nach den Erkenntnissen der Behörde erforderlich ist, um eine
erhebliche Gefahr für das Wohl des Betroffenen abzuwenden.
(2) Der Inhalt der Mitteilung, die Art und Weise ihrer Übermittlung und
der Empfänger sind aktenkundig zu machen.
§ 8 (Vormundschaftsgerichtshilfe)
Die Behörde unterstützt das Vormundschaftsgericht. Dies gilt insbesondere
für die Feststellung des Sachverhalts, den das Gericht für
aufklärungsbedürftig hält, und für die Gewinnung geeigneter Betreuer. Wenn
die Behörde vom Vormundschaftsgericht dazu aufgefordert wird, schlägt sie
eine Person vor, die sich im Einzelfall zum Betreuer eignet.
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) – Auszug –
Neufassung vom 2. 1. 2002 (BGBl. I S. 42), zuletzt geändert durch Gesetz
vom 23.7.2002 (BGBl. I. S. 2850)
§ 1908 k [Auskunft an die Betreuungsbehörde]
(1) Wer Betreuungen entgeltlich führt, hat der Betreuungsbehörde, in
deren Bezirk er seinen Sitz oder Wohnsitz hat, kalenderjährlich
1. die Zahl der von ihm im Kalenderjahr geführten Betreuungen,
2. die von ihm für die Führung dieser Betreuunge insgesamt in Rechnung
gestellten Zeit,
3. den von ihm für die Führung dieser Betreuungen insgesamt in Rechnung
gestellten Geldbetrag und
4. den von ihm für die Führung von Betreuungen im Kalenderjahr erhaltenen
Geldbetrag
mitzuteilen.
(2) Die Mitteilung erfolgt erstmalig bis spätestens 31. März für den
Schluß des vorangegangenen Kalenderjahres. Die Betreuungsbehörde kann
verlangen, dass der Betreuer die Richtigkeit der Mitteilung an Eides Statt
versichert.
(3) Die Betreuungsbehörde ist berechtigt und auf Verlangen des
Vormundschaftsgerichtes verpflichtet, dem Vormundschaftsgericht diese
Mitteilung zu übermitteln.
(Berliner) Gesetz zur Ausführung des Betreuungsgesetzes
(AGBtG) und zur Anpassung des Landesrechts (Auszug)
Vom 17.3.1994 (GVBl. Berlin Nr. 11 vom 26.3.1994, Seite 86)
§ 5 Datenschutz
(1) Die Erhebung und sonstige Verarbeitung personenbezogener Daten im
Rahmen der Betreuungstätigkeit ist zulässig, soweit dies zur Erfüllung der
jeweiligen Aufgabe erforderlich ist. Die Personen, denen die Ausübung der
Aufgabe im Rahmen des Betreuungsgesetzes übertragen ist, dürfen diese Daten
nur zur Erfüllung dieser Aufgabe verwenden.
(2) Personen oder Stellen, denen personenbezogene Daten übermittelt und
offenbart worden sind, dürfen diese nur zweckentsprechend verwenden.
(3) Die mit der Ausführung der Betreuungsaufgaben befaßten Stellen,
insbesondere Betreuungsvereine und Betreuungspersonen, sind verpflichtet,
das Wissen um die persönlichen Angelegenheiten der Betreuten geheimzuhalten
und Tatsachen gegenüber Dritten nur in dem Umfang zu offenbaren, wie es zur
Erfüllung der Betreuungsaufgaben oder auf der Grundlage einer anderen
gesetzlichen Mitteilungspflicht erforderlich ist. Dies gilt auch für die
Zeit nach der Beendigung der Betreuung.
(4) Die mit Betreuungsangelegenheiten befaßten Personen sind über ihre
Schweigepflicht zu belehren.
Weiterbildungsseminare zum Thema Datenschutz im Betreuungsrecht
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