Horst Deinert -Datenschutz


Datenerhebung und Datenübermittlung im Bereich der rechtlichen Betreuung

Bei der Tätigkeit der örtlichen Betreuungsbehörden, insbesondere in NRW

Anmerkungen von Horst Deinert, Dipl.-Verwaltungswirt/Sozialarbeiter (FH), Verwaltungswiss. (VWA), Duisburg

Veröffentlicht im Materialienband 4/2003: Datenschutz in der Kommune; hrsg vom: Deutsches Institut für Urbanistik; April 2003

Vorbemerkung:

Das am 1.1.1992 in Kraft getretene Betreuungsgesetz (BtG) hat die überkommenen Rechtsinstitute Vormundschaft (für Volljährige) und Gebrechlichkeitspflegschaft durch die flexibel gestaltete rechtliche Betreuung ersetzt. 10 Jahre nach Inkrafttreten des Betreuungsgesetzes, durch das im wesentlichen Bestimmungen des BGB und des FGG geändert wurden, stehen nahezu 1 Mio. Menschen in der Bundesrepublik unter Betreuung; dabei steigen die Zahlen der betreuungsbedürftigen Menschen weiter rapide an.

Der rechtliche Betreuer hat die gesetzliche Vertretung des psychisch oder seelisch erkrankten oder geistig behinderten Erwachsenen in den gerichtlich bestimmten Aufgabenkreisen wahrzunehmen (§ 1902 BGB); oft sind dies eher allgemein bezeichnete Aufgaben wie Aufenthaltsbestimmung, Gesundheitsfürsorge oder Vermögenssorge (§ 1896 Abs. 2 BGB).

Die Prüfung der Betreuungsvoraussetzungen, die Bestellung und Kontrolle des Betreuers liegt in den Händen des Vormundschaftsgerichtes, welches aufgrund des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit Daten erhebt (insbes. § 12 FGG). Für die Bekanntmachung von Beschlüssen des VormG und die Übermittlung an andere Stellen gelten die Bestimmungen des FGG (§§ 69a und 69k).

Zu Betreuern werden i.d.R. natürliche Personen bestellt, die die Betreuertätigkeit ehrenamtlich, freiberuflich oder als Mitarbeiter von Betreuungsvereinen oder Betreuungsbehörden wahrnehmen (§ 1897 BGB). Beruflich tätige Betreuer stammen meist aus den Berufsgruppen der Volljuristen und Sozialarbeitern; spezielle berufsspezifische Zulassungsregelungen existieren jedoch derzeit nicht.

Einrichtung von Betreuungsbehörden

Durch das oben bezeichnete Artikelgesetz BtG wurde auch ein neues Gesetz für die behördliche Betätigung im Umfeld der rechtlichen Betreuung geschaffen, das Betreuungsbehördengesetz (BtBG). Die Aufgaben der Betreuungsbehörden werden z.T. in diesem Gesetz beschrieben, z.T. ergeben sie sich aus Bestimmungen des BGB und des FGG. Die Bildung und Zuordnung der Betreuungsbehörden wurde dem Landesgesetzgeber überlassen.

NRW hat wie die anderen Flächenstaaten die behördlichen Aufgaben den Kreisen und kreisfreien Städten (und als Besonderheit den großen kreisangehörigen Gemeinden) als Selbstverwaltungsaufgabe überlassen. Die Betreuungsbehörden führen in NRW die Bezeichnung „Betreuungsstelle“ und sind organisatorisch meist einem anderen kommunalen Amt zugeordnet (Gesundheitsamt, Sozialamt, Jugendamt).

Die Aufgaben der Betreuungsbehörden lassen sich zusammenfassen in:

a) Aufgaben im Vor- und Umfeld von Betreuungen (dies sind i.d.R. Beratung, Unterstützung, Fortbildung von bestellten Betreuern, seit 1999 auch Entgegennahme von Jahresmeldungen der Berufsbetreuer nach § 1908k BGB, Durchführung von örtlichen Arbeitsgemeinschaften, evtl. Bezuschussung von Betreuungsvereinen)

b) Aufgaben der Vormundschaftsgerichtshilfe (Sachverhaltsaufklärung, Benennung geeigneter Personen zur Betreuerbestellung, Vollzugshilfe sowie Äußerungs- und Beschwerderechte gegen Entscheidungen des VormG)

c) Führung von Betreuungen durch eigene Mitarbeiter (nach persönlicher Bestellung; § 1897 Abs. 2 BGB oder Delegation von Aufgaben nach § 1900 Abs. 4 BGB).

Obwohl die Aufgaben der Betreuungsbehörde inhaltlich den Aufgaben des Jugendamtes im Minderjährigenbereich entsprechen (und bis 1990 auch im Volljährigenbereich), ist das BtBG anders als das SGB-VIII (Kinder- und Jugendhilfe) kein besonderer Teil des Sozialgesetzbuches. Dies gilt auch dann, wenn die Betreuungsbehörde organisatorisch dem Jugend-, Sozial- oder Gesundheitsamt zugeordnet ist.

Daher gilt für die Tätigkeit der Betreuungsbehörde nicht das spezielle Recht des Sozialdatenschutzes (SGB-X), aufgrund der organisatorischen Zuordnung zum Bereich der Kommunalverwaltung ist das landeseigene Datenschutzrecht (in Nordrhein-Westfalen DSG NW) zusammen mit den datenschutzrechtlichen Bestimmungen innerhalb des BtBG anzuwenden. Lediglich das Berliner Ausführungsgesetz zum BtG enthält eine Datenschutzbestimmung für die Betreuungsbehörde.

Datenerhebung durch die Betreuungsbehörde

Die Betreuungsbehörde hat personenbezogene Daten über Betroffene grundsätzlich mit deren Kenntnis beim Betroffenen direkt zu erheben (§ 12 I DSG NW). Eine Erhebung personenbezogener Daten bei Dritten (z.B. Familienangehörigen, Ärzten, sozialen Diensten oder sonstigen Behörden) ist nur mit Einwilligung des Betroffenen statthaft. Ausnahmen sind nur unter den engen Voraussetzungen des § 34 StGB statthaft. Weder Verfahrenspfleger (§ 67 FGG), noch Angehörige noch sonstige Dritte können die Einwilligung des Betroffenen ersetzen; lediglich bei bereits bestelltem Betreuer oder rechtsgeschäftlich wirksam Bevollmächtigten ist zu unterstellen, dass die Einwilligung als Vertreter erklärt wird, soweit der Betreueraufgabenkreis bzw. die Bevollmächtigung die entsprechende Reichweite haben.

Eine Weitergabe der Daten an das VormG ist nur mit Einwilligung des Betroffenen bzw. im Rahmen des § 7 BtBG zulässig (siehe dazu weiter unten). Ebenfalls ist eine Weitergabe von Daten, die die Betreuungsbehörde erhoben hat, an andere Stellen als das VormG, z.B. an den allgemeinen Sozialdienst, den Sozialpsychiatrischen Dienst, die Heimaufsicht etc. nur mit Einwilligung des Betroffenen zulässig (Zweckbindungsprinzip).

Sozialleistungsträger haben unter bestimmten Voraussetzungen die Befugnis, personenbezogene Daten an das VormG zu übermitteln (§ 71 Abs. 3 SGB-X i.V.m. § 7 BtBG). Diese Offenbarungsbefugnis haben sie jedoch nur gegenüber dem VormG, nicht jedoch gegenüber der Betreuungsbehörde; das bedeutet in der Praxis, dass die Betreuungsbehörde keine Kopie einer etwaigen Betreuungsanregung eines sozialen Dienstes erhalten darf und allenfalls nach Beauftragung durch das VormG (§ 8 BtBG) davon Kenntnis erhält.

Die datenschutzrechtlichen Bestimmungen des BtBG

Übermittlungsrecht nach § 7 BtBG

In diesem § findet sich die Formulierung, dass die Betreuungsbehörde dem VormG Umstände mitteilen kann, die die Bestellung eines rechtlichen Betreuers (§ 1896 BGB) oder eine andere (gerichtliche) Maßnahme in Betreuungssachen erforderlich machen. Andere Maßnahmen können z.B. die Erweiterung oder Einschränkung von Aufgabenkreisen oder Einwilligungsvorbehalten (§ 1903 BGB) des Betreuers sein, ein Wechsel des Betreuers, die Genehmigung einer Betreuerhandlung, eine aufsichtsrechtliche Maßnahme des Gerichtes gegen einen Betreuer (§ 1837 Abs. 2 BGB) oder die Aufhebung der Betreuung sowie der Wechsel der örtlichen Zuständigkeit des VormG.

Oft geht es um eine Initialmitteilung an das VormG, aufgrund derer das Gericht in Ermangelung formaler Antragsrechte (die nur der Betroffene selbst hat) im Wege des Amtsermittlungsprinzips (§ 12 FGG) weiter tätig wird und ggf. auch der Betreuungsbehörde weitere Arbeitsaufträge erteilt (§ 8 BtBG).

Bei § 7 Abs. 1 BtBG handelt es sich um die Ermächtigungsnorm für die Weitergabe personenbezogener Daten an das VormG. Diese steht im pflichtgemäßen Ermessen der Betreuungsbehörde. Der Zweck besteht zunächst in der Bestellung eines rechtlichen Betreuers bzw. der Einleitung anderer gerichtlicher Maßnahmen.

Daher ist nicht unbedingt jede Anzeige oder jeder Hinweis, den die Betreuungsbehörde erlangt (oft auch von Angehörigen, privaten Stellen, wie Vermietern usw.) zwingend an das Gericht weiterzugeben. Vielmehr obliegt der Behörde eine Vorprüfung. Die gesetzliche Ermächtigung wird dadurch begrenzt, dass die Mitteilung an das Gericht erforderlich sein muss, um eine erhebliche Gefahr für das Wohl des Betroffenen abzuwenden. Hierbei sind die berechtigten Interessen des Betreuten abzuwägen.

Bei der Auslegung des Wohls des Betroffenen sollte auf die gleichen Überlegungen zurückgegriffen werden, die den Gesetzgeber bei der allgemeinen Pflichtensetzung des Betreuers in § 1901 Abs.2 BGB getroffen hat. Auch hier soll der Betreuer treuhänderisch für den Betreuten versuchen, dessen Perspektive einzunehmen. Es soll hier nicht auf das Gefährdungsempfinden des Betreuungsbehördenmitarbeiters abgestellt werden, sondern auf die faktische Risikobewertung auf dem Hintergrund der Lebenssituation und des Lebensstils des Betroffenen.

§ 7 BtBG ermächtigt die Behörde keinesfalls zu einer Datenweitergabe mit dem Ziel einer Betreuerbestellung im Drittinteresse, z.B. eines Geschäftspartners, der seine Zahlungsansprüche gegen einen geschäftsunfähig gewordenen psychisch Kranken nicht wahrnehmen kann. Allerdings muss hier auch berücksichtigt werden, inwieweit ein Unterbleiben einer Mitteilung für den Betroffenen Nachteile, z.B. einen Wohnungsverlust, mit sich bringen kann. § 7 Abs. 1 BtBG verlangt hier jedoch eine konkrete Gefahr, eine rein abstrakte Gefährdung des Betroffenen reicht nicht aus.

Weiter wird die Übermittlungsbefugnis in § 7 Abs. 3 Satz 2 BtBG eingeschränkt: eine Mitteilung unterbleibt, wenn gesetzliche Verwendungsregelungen entgegenstehen oder die Einzelfallabwägung ergibt, dass das Interesse des Betroffenen, eines Dritten oder der Allgemeinheit an dem Ausschluss der Mitteilung unterbleibt.

Vormundschaftsgerichtshilfe nach § 8 BtBG

§ 8 BtBG enthält eine Regelung zu den Aufgaben der Betreuungsbehörde auf Veranlassung des Vormundschaftsgerichtes. Die Betreuungsbehörde „unterstützt“ hiernach das Vormundschaftsgericht bei der Sachverhaltsaufklärung und bei der Suche nach geeigneten Betreuern. Die Regelung ist § 38 JGG nachgebildet. In der Unterstützungsfunktion ist kein Freibrief zu umfassenden Ermittlungen und Datenübermittlungen zu sehen, insbesondere kann die Regelung nicht die generellen datenschutzrechtlichen Regelung zur Datenerhebung außer Kraft setzen. Die Rolle von Mitarbeitern der Betreuungsbehörde im Rahmen des § 8 BtBG ist leider oft zwiespältig.

Umfassende Informationen über das Leben und die soziale Situation des möglicherweise von einer Betreuung Betroffenen sind oft auch nach konkreter Erfahrung der Behördenmitarbeiter eine wichtige Voraussetzung für eine sachgerechte Entscheidung des Vormundschaftsrichters in Bezug auf die Betreuerauswahl (auch in Bezug auf Interessenskollisionen mit potentiellen Angehörigen), den Aufgabenkreis des Betreuers, das Vorhandensein anderer Hilfen im Sinne des § 1896 Abs. 2 BGB (insbesondere Vollmachten). Auch unterstreicht eine umfassende Aufklärung der Situation die Bedeutung der Behörde gegenüber dem Gericht, in dessen freies Ermessen die Beteiligung der Betreuungsbehörde im derzeitigen Recht gestellt ist.

Auf der anderen Seite kann es den vom Bundesverfassungsgericht nicht zuletzt im Volkszählungsurteil (BVerfGE 65, 1) entwickelten Grundsätzen zur informationellen Selbstbestimmung widersprechen, denn oft sind die ggf. zu Betreuenden nicht gewillt, die vom Gericht gewünschten Informationen (oder die von der Betreuungsbehörde als für das Gericht wichtig angesehene Details) zu geben. Obwohl statistisch nicht erfasst, kann man davon ausgehen, dass auch heute die überwiegende Anzahl von Betreuungen ohne oder gegen den (natürlichen) Willen der oft als geschäftsunfähig i. S. des § 104 Nr. 2 BGB angesehenen Betroffenen angeordnet wird; daran ändert auch nichts, dass in § 1896 BGB die Betreuung auf Antrag des Betroffenen vor der von Amts wegen angeordneten Betreuung genannt wird.

Tätigwerden auf Veranlassung des VormG

Dass § 8 BtBG das Tätigwerden der Behörde auf Veranlassung des VormG beinhaltet, bedeutet nicht, dass dadurch die Betreuungsbehörde zum Hilfsinstrument des Gerichtes wird und die behördeneigenen Datenschutzregelungen zugunsten des sehr allgemein gehaltenen Datenerhebungsprinzips des § 12 FGG (Amtsermittlungspflicht) aufgehoben sei. So ist es grundsätzlich nicht statthaft, die Vorgänge des ASD beizuziehen, auch wenn die Betreuungsbehörde organisatorisch dem Jugendamt zugeordnet ist.

Dem Gericht selbst stehen weitergehende Ermittlungsmöglichkeiten zur Verfügung, sei es durch eigenen Augenschein im Rahmen von Anhörungen, durch Sachverständigengutachten, aber auch durch Übermittlung von Sozialleistungsträgern, die ihrerseits berechtigt sind, Angaben nach § 71 Abs. 3 SGB-X dem Gericht zu übermitteln. Dabei muss die Sozialleistungsbehörde die gleichen Maßstäbe wie die Betreuungsbehörde anwenden; denn nach der genannten Bestimmung ist § 7 BtBG für alle Sozialleistungsträger anwendbar. Dies bedeutet allerdings nur, dass Sozialleistungsträger die Angaben, wenn die Voraussetzungen des § 7 BtBG vorliegen, dem Gericht direkt übermitteln dürfen; eine Übermittlung an die Betreuungsbehörde, damit diese das Gericht informiert, ist nach der derzeitigen Gesetzeslage nicht statthaft.

Die Ausführungen bedeuten nicht, dass die Betreuungsbehörde keine wichtige Funktion im Betreuungsverfahren innehat: die Bewertung meist auf medizinische Fakten begrenzter Sachverständigengutachten; Aussagen zur Rechtmäßigkeit und Sinnhaftigkeit von Vorsorgevollmachten und der Hinweis auf weiteren gerichtliche Ermittlungsbedarf sind wichtige Aspekte. Die Betreuungsbehörde ist aber im derzeitigen Recht nicht berechtigt, eine aus ihrer Sicht unzureichende Ermittlungstätigkeit des Gerichtes durch eigene, datenschutzrechtlich bedenkliche Ermittlungen zu ergänzen, so verständlich dies aus sozialarbeiterischer Sicht sein mag.

Oft sind auch die vom Gericht formularmäßig abgefragten Daten, vor allem, wenn unreflektiert vom bereits dem Gericht erkennbaren Betreuungsbedarf, so umfassend, dass sie auch für die Betreuungsentscheidung nicht nötig sind. Betreuungsbestellungen auf „Vorrat“ mit umfassenden Aufgabenkreisen sind gesetzlich nicht statthaft, in der Praxis erklärbar mit dem Arbeitsaufwand, welcher bei später nötig werdenden Erweiterungen bei Personalmangel der Gerichte, entsteht.

Jahresmitteilung durch Betreuer nach § 1908k BGB

Durch das Betreuungsrechtsänderungsgesetz wurde mit Wirkung ab 1.1.1999 der § 1908 k neu in das BGB eingefügt worden. Als gesetzgeberische Reaktion auf in der Öffentlichkeit bekannt gewordene Abrechnungsbetrüge einzelner Berufsbetreuer wurde eine Mitteilungspflicht aller Berufsbetreuer und Betreuungsvereine normiert. Gegenüber der Betreuungsbehörde sind die Zahlen der bestellten Betreuungen, die Zahl der abgerechneten Betreuungsstunden, die Höhe der beantragten und der bewilligten Vergütung im abgelaufenen Kalenderjahr zu benennen.

Eine weitere Aufschlüsselung der Daten ist in § 1908 k BGB nicht erfolgt. Im Rahmen der allgemeinen datenschutzrechtlichen Grundsätze (Datensparsamkeit, keine Datensammlung auf Vorrat) ist es daher der Betreuungsbehörde auch nicht erlaubt, nach anderen Daten des Betreuers zu fragen. Derartige Datensammlungen zur Steuerung von Betreuerbestellungen und zur Gestaltung der örtlichen Betreuungsinfrastruktur wären sicher sinnvoll, finden jedoch im derzeitigen Gesetz keine Stütze. Die von der Bund-Länder-Kommission Betreuungsrecht angedachten neuen Betreuungsstrukturen müssten auch mit entsprechenden Datenschutzbestimmungen gestützt werden.

Die Betreuungsbehörde darf die nach § 1908k BGB von den Betreuern und Betreuungsvereinen übermittelten Daten lediglich speichern und auf Anfrage an Vormundschaftsgerichte weiterleiten. Sonstige Verwendungen, insbesondere Übermittlungen an andere, z.B. benachbarte Betreuungsbehörden, sind nach derzeitigem Recht nicht zulässig.

Betreuungsbehörde als Betreuer

Mitarbeiter der Betreuungsbehörde können nach § 1897 Abs. 2 BGB zum Betreuer (Behördenbetreuer) bestellt werden. Außerdem ist nachrangig gegenüber der Bestellung anderer Betreuer auch die Bestellung der Betreuungsbehörde selbst als Betreuer möglich (§ 1900 Abs. 4 BGB). Im letzteren Falle hat die Behörde einen oder mehrere Mitarbeiter mit der Wahrnehmung der Aufgaben des Betreuers zu beauftragen.

Der Betreuer hat im Rahmen der allgemeinen Pflichtenbindung des § 1901 BGB die gesetzliche Vertretung des Betreuten zu bewerkstelligen (§ 1902 BGB). Für die Erhebung, Speicherung und Übermittlung von Daten als gesetzlicher Vertreter können nur allgemeine Datenschutzaspekte (z.B. Datensparsamkeit) gelten. Ansonsten können Daten soweit an Dritte übermittelt werden, soweit der Betreute selbst diese Daten hätte übermitteln müssen oder dürfen oder soweit spezielle Mitteilungspflichten vorliegen. Hier ist eine ähnliche Sachlage wie bei der Amtsvormundschaft für Minderjährige (§ 1791 b BGB) zu sehen, für deren Tätigkeit aufgrund der Besonderheit der Vertretung einer Einzelperson ausschließlich § 68 SGB-VIII gilt.

So sind z.B. dem Vormundschaftsgericht gegenüber umfassende Auskünfte über das Vermögen des Betreuten zu übermitteln (Vermögensverzeichnis nach § 1802 BGB; wiederholt gem. § 1854 Abs. 2 BGB, am Betreuungsende nach § 1892 BGB; jeweils i.V.m. § 1908 i Abs. 1 BGB). Im Rahmen vormundschaftsgerichtlicher Genehmigungsverfahren (z.B. zu Geldanlagen, § 1810 BGB oder Heilbehandlungen, § 1904 Abs. 1 BGB) sind dem Gericht entscheidungsrelevante Daten für den Betreuten zu übermitteln.

Gegenüber Sozialleistungsträgern hat der Betreuer als gesetzlicher Vertreter des Betreuten als Leistungsempfänger die Mitwirkungspflichten nach §§ 60 ff. SGB-I inne und hat die nach dem jeweiligen Sozialleistungsgesetz erforderlichen Daten zu übermitteln. Der Betreuer mit dem Aufgabenkreis Vermögenssorge hat die steuerrechtlichen Mitteilungspflichten gegenüber dem Finanzamt (§§ 34, 69 AO).

Künftiges Betreuungshilferecht

In dem im Juni 2002 veröffentlichten Zwischenbericht der Bund-Länder-Arbeitsgruppe Betreuungsrecht wird auch über neue Strukturen der Betreuungslandschaft diskutiert. Hier ist u.a. daran gedacht, der Betreuungsbehörde anders als bisher eine entscheidende Steuerungsfunktion zuzuerkennen. In einem solchen Falle ist damit zu rechnen, dass das bisherige justizförmige Verfahren zumindest teilweise in ein verwaltungsförmiges umgewandelt wird. Voraussetzung für einen effektiven Schutz der Daten der Betreuten und Betreuer ist eine dem SGB-VIII vergleichbare datenschutzrechtliche Spezialregelung oder eine Einordnung eines solchen „Betreuungshilferechtes“ in das Sozialgesetzbuch mit der Auswirkung der Anwendbarkeit der Datenschutzregelungen des SGB-X.

Datenschutzrechtliche Thesen für die Betreuungsbehördenarbeit

1. Die Betreuungsbehörde ist organisatorisch dort anzubinden, wo sie unabhängig die ihr zugewiesenen Aufgaben erfüllen kann. Eine Übertragung oder Aufsplitterung auf verschiedene Ämter ist auch datenschutzrechtlich problematisch.

2. Die Betreuungsbehörde ist personell so auszustatten, dass sie die Aufgaben durch eigene Mitarbeiter wahrnehmen kann und nicht im Rahmen behördeninterner „Amtshilfe“ auf andere Dienste, z. B. den ASD angewiesen ist.

3. Es sind organisatorische und technische Maßnahmen zu treffen, dass ausschließlich Befugte Zugang zu den Akten bzw. Dateien und deren Inhalt haben.

4. Ein „automatischer“ Datentransfer zwischen Behörde und VormG ist nicht zulässig. Die Behörde hat dem Gericht nicht „zuzuarbeiten“, sondern nimmt eigenständige Aufgaben wahr. Nicht alles, was das Gericht wissen möchte, darf die Behörde übermitteln; sie hat vielmehr eigenständig nicht pflichtgemäßen Ermessen zu entscheiden, welche Daten sie dem Gericht zur Erfüllung ihrer Aufgaben übermitteln kann und darf.

5. Die Behörde hat dafür zu sorgen, dass Daten grundsätzlich nur beim Betroffenen erhoben und mit seiner Kenntnis an Dritte übermittelt werden.

(nach Walther aaO.)

Weiterführende Literatur

Klie: Datenschutz in der Arbeit der Betreuungsbehörde; BtPrax 1998,S. 3

Ders.: Der vernachlässigte Datenschutz; in: Brucker (Hrsg.): Aufgaben und Organisation der Betreuungsbehörde; Frankfurt/Main 1999, S. 72

Pardey: Schutz persönlicher Daten Betreuter; BtPrax 1998, S. 92

Schimke: Datenschutz und Betreuungsrecht; BtPrax 1993, S. 74

Von Petersdorff: Datenschutzrechtliche Thesen zur Tätigkeit der Betreuungsbehörden; in: Brucker aaO. S. 102

Walther: Praxisprobleme im Datenschutz; in: Brucker aaO. S. 83

Anlage: Gesetzestexte

 

Gesetz über die Wahrnehmung behördlicher Aufgaben bei der Betreuung Volljähriger - Betreuungsbehördengesetz - BtBG – (Auszug)

Vom 12.9.1990 (BGBl. I. S. 2025), geändert durch Gesetz vom 25.6.1998, BGBl. I. S. 1580

§ 7 (Mitteilungen an das Vormundschaftsgericht)

(1) Die Behörde kann dem Vormundschaftsgericht Umstände mitteilen, die die Bestellung eines Betreuers oder eine andere Maßnahme in Betreuungssachen erforderlich machen, soweit dies unter Beachtung berechtigter Interessen des Betroffenen nach den Erkenntnissen der Behörde erforderlich ist, um eine erhebliche Gefahr für das Wohl des Betroffenen abzuwenden.

(2) Der Inhalt der Mitteilung, die Art und Weise ihrer Übermittlung und der Empfänger sind aktenkundig zu machen.

§ 8 (Vormundschaftsgerichtshilfe)

Die Behörde unterstützt das Vormundschaftsgericht. Dies gilt insbesondere für die Feststellung des Sachverhalts, den das Gericht für aufklärungsbedürftig hält, und für die Gewinnung geeigneter Betreuer. Wenn die Behörde vom Vormundschaftsgericht dazu aufgefordert wird, schlägt sie eine Person vor, die sich im Einzelfall zum Betreuer eignet.

Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) – Auszug –

Neufassung vom 2. 1. 2002 (BGBl. I S. 42), zuletzt geändert durch Gesetz vom 23.7.2002 (BGBl. I. S. 2850)

§ 1908 k [Auskunft an die Betreuungsbehörde]

(1) Wer Betreuungen entgeltlich führt, hat der Betreuungsbehörde, in deren Bezirk er seinen Sitz oder Wohnsitz hat, kalenderjährlich

1. die Zahl der von ihm im Kalenderjahr geführten Betreuungen,

2. die von ihm für die Führung dieser Betreuunge insgesamt in Rechnung gestellten Zeit,

3. den von ihm für die Führung dieser Betreuungen insgesamt in Rechnung gestellten Geldbetrag und

4. den von ihm für die Führung von Betreuungen im Kalenderjahr erhaltenen Geldbetrag

mitzuteilen.

(2) Die Mitteilung erfolgt erstmalig bis spätestens 31. März für den Schluß des vorangegangenen Kalenderjahres. Die Betreuungsbehörde kann verlangen, dass der Betreuer die Richtigkeit der Mitteilung an Eides Statt versichert.

(3) Die Betreuungsbehörde ist berechtigt und auf Verlangen des Vormundschaftsgerichtes verpflichtet, dem Vormundschaftsgericht diese Mitteilung zu übermitteln.

(Berliner) Gesetz zur Ausführung des Betreuungsgesetzes (AGBtG) und zur Anpassung des Landesrechts (Auszug)

Vom 17.3.1994 (GVBl. Berlin Nr. 11 vom 26.3.1994, Seite 86)

§ 5 Datenschutz

(1) Die Erhebung und sonstige Verarbeitung personenbezogener Daten im Rahmen der Betreuungstätigkeit ist zulässig, soweit dies zur Erfüllung der jeweiligen Aufgabe erforderlich ist. Die Personen, denen die Ausübung der Aufgabe im Rahmen des Betreuungsgesetzes übertragen ist, dürfen diese Daten nur zur Erfüllung dieser Aufgabe verwenden.

(2) Personen oder Stellen, denen personenbezogene Daten übermittelt und offenbart worden sind, dürfen diese nur zweckentsprechend verwenden.

(3) Die mit der Ausführung der Betreuungsaufgaben befaßten Stellen, insbesondere Betreuungsvereine und Betreuungspersonen, sind verpflichtet, das Wissen um die persönlichen Angelegenheiten der Betreuten geheimzuhalten und Tatsachen gegenüber Dritten nur in dem Umfang zu offenbaren, wie es zur Erfüllung der Betreuungsaufgaben oder auf der Grundlage einer anderen gesetzlichen Mitteilungspflicht erforderlich ist. Dies gilt auch für die Zeit nach der Beendigung der Betreuung.

(4) Die mit Betreuungsangelegenheiten befaßten Personen sind über ihre Schweigepflicht zu belehren.


Weiterbildungsseminare zum Thema Datenschutz im Betreuungsrecht hier klicken

 

Die Bücher

Die Vergütung des Betreuers. Jetzt in 3. aktualisierter Auflage ... hier klicken
 
Todesfall- und Bestattungsrecht. Aktuelle Texte aus Bund und Ländern ... hier klicken
 
Heidelberger Kommentar zum Betreuungs- und Unterbringungsrecht (HK BUR) ..... hier klicken

Weitere Bücher und Software für Betreuer ... hier klicken
 

Die Online-Lexika

Das Online-Lexikon Betreuungsrecht gibt einen Überblick über dieses Rechtsgebiet. Mit vielen Tipps zu Rechtsprechung...

Das Online-Lexikon zum Vereinsrecht gibt Infos zu Vereinsgründung und Rechtsstellung von Vereinen. Hier mehr Infos zum Inhalt...

Die Seminare
Ich führe eine Reihe von Weiterbildungsseminaren für berufliche Betreuer durch. Hier mehr Infos zu den Themen und Veranstaltern... hier klicken
 
Website News

Neuigkeiten und Aktualisierungen ... hier klicken

Neues Buchprojekt: Die Haftung des Betreuers ... hier klicken

 

Specials

Hier können Sie sich im Gästebuch ein Stelldichein geben...

Hier kommen Sie zu den privaten Seiten, u.a.  mit Infos zur Marsinvasion, zu Star Trek, zum Papalagi .... hier klicken

Ich bin auch bei Ebay (ab und an)... hier klicken


Home   © Copyright   Kontakt   E-Mail